Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot
von gefährlichen Hunden in das Inland
Für jede Regel gibt es meist einige Ausnahmen. So auch zum "Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland".
Zitat einer der wesentlichsten Abschnitte:
HundVerbrEinfVO § 2 Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot
(1) Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr,
der Bundespolizei oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der Länder, insbesondere
der Polizei, als Diensthunde der Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder
Streitkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und
Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder
eingeführt werden.
(2) Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die
Hunde nach vorübergehendem Verbringen in das Ausland oder vorübergehender Ausfuhr an
einen Aufenthaltsort im Inland zurückkehren, an dem sie berechtigt gehalten werden
dürfen.
(3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes dürfen vorübergehend in
das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer
Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen
im Inland aufhalten werden. Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann
zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf
Antrag genehmigt werden.
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck
des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die
Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden
dürfen.
Website: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hundverbreinfvo/gesamt.pdf |